Kündigungsschutz

Einer der Kernschwerpunkte unserer Tätigkeit im Arbeitsrecht ist die Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit der Beendigung / Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Wir beraten und vertreten Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände bei allen diesbezüglich auftretenden Fragen. Wir führen aufgrund unserer Spezialisierung täglich Abfindungsverhandlungen und Kündigungsschutzprozesse und gestalten Aufhebungsverträge und Abwicklungsvereinbarungen oder handeln solche aus.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist regelmäßig ein schwerer Einschnitt für den betroffenen Arbeitnehmer. Vorrangiges Ziel unserer Tätigkeit ist daher, falls dies gewünscht ist, zu versuchen, den Arbeitsplatz zu erhalten und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu erreichen.

Zumeist ist eine derartige Weiterbeschäftigung aber gar nicht gewollt, weil das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung ohnehin zerrüttet ist. In diesem Fall verhandeln wir über die Höhe der Abfindung und versuchen dabei, unter Einsatz unserer langjährigen Erfahrung für unseren Mandanten das Maximale heraus zu holen.

Weitere typische Ziele in diesem Zusammenhang sind:


Aufgrund unserer Erfahrung und durch optimales Verhandlungsgeschick sowie den Einsatz zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten gelingt es uns in aller Regel, diese Ziele auch durchzusetzen. 

Wichtig zu wissen ist, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wird die 3-Wochen-Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer sich gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz nicht mehr darauf berufen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Kündigung wird dann so behandelt, als sei sie von Anfang an wirksam gewesen.

Gekündigte Arbeitnehmer sollten daher möglichst schnell einen Anwalt aufsuchen.

Ein Formular, mit dem Sie uns vorab unverbindlich Informationen zu einer erhaltenen Kündigung zukommen lassen können, finden Sie hier.

Rechtschutzversicherungen

Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, rechnen wir gerne mit dieser direkt ab. Es ist nicht erforderlich, dass Sie die Kostenübernahme vorab mit dieser klären. Dies erledigen wir selbstverständlich gerne für Sie.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, aber auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um einen Prozess zu finanzieren, gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für Sie zu beantragen. Den Antrag stellen wir gerne für Sie. Wir benötigen hierzu lediglich eine Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein entsprechendes Formular finden Sie in unserem Downloadbereich.